Urteil: Online-Zahlung muss ohne Preisgabe sensibler Daten kostenlos möglich sein

Vor vier Jahren deckten Reporter des NDR auf, dass bei der Nutzung der Bezahlmethode „Sofortüberweisung“ der Sofort GmbH „nicht nur der Kontostand abgefragt [wird], sondern auch die Kontoumsätze der vergangenen 30 Tage, ob weitere Konten beim selben Kreditinstitut vorhanden sind, Dispokredite und vorgemerkte Auslandsüberweisungen“. In einem Streit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und einer Tochterfirma der Deutschen Bahn urteilte das Landgericht Frankfurt nun zu Gunsten der Verbraucher, wie heise berichtet:

Die Frankfurter Richter sehen [im Einsatz von „Sofortüberweisung“ als einziges, ohne zusätzliche Gebühren nutzbares Zahlungsmittel] einen Verstoß gegen Paragraph 312 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wonach der Verbraucher regelmäßig zumindest eine zumutbare Möglichkeit haben sollte, ohne Zusatzkosten zu bezahlen. Als Beispiel für gängige und akzeptable Möglichkeiten in dieser Hinsicht wertet das Gericht die Barzahlung, eine Zahlung mit EC-Karte, eine Überweisung oder einen Lastschrifteinzug. […] Abbuchungen über „Sofortüberweisung“ bleiben für die Richter außen vor. Sie begründen dies damit, dass der Verbraucher dafür einem Dritten sensible Kontozugangsdaten mitteilen und in den Abruf weiter Kontoinformationen einwilligen müsse.

Dementsprechend freut sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen über seinen Erfolg.