LG Heilbronn: Dashcams im Auto sind rechtsverletzende „permanente, anlasslose Überwachung“

Wie Udo Vetter berichtet, können sogenannte Dashcams im PKW bei einem Unfall nicht als Beweismittel genutzt werden. Das Landgericht Heilbronn führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass solche Kameras das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung verletzen.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst das Recht am eigenen Bild und ist Ausprägung eines sich an moderne Entwicklungen anpassenden Persönlichkeitsschutzes über personenbezogene Informationen. Dem Grundrechtsträger steht hiernach die Befugnis zu, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen […].

Weiter heißt es, dass die „permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Dashcam“ gegen das Bundesdatenschutzgesetz und das im Kunsturheberrecht konkret formulierte Recht am eigenen Bild verstoße. Im Bundesdatenschutzgesetz wird unter Anderem eine Videoüberwachung nur dann als zulässig gesehen, wenn „berechtigte Interessen“ vorliegen und „keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen“. Das Landgericht sieht zwar Interessen beim Betreiber einer Dashcam, die der ungefragt gefilmten Person würden jedoch überwiegen.