Eingeschränkte Impressumspflicht für Baustellen-Websites

Das Baustellenschild ist ein Relikt der 1990er-Jahre. Während das Internet langsam auch im Privatbereich zunehmend genutzt wurde war es schick, kommende Internetangebote mit einem kleinen Bauarbeiter oder Ähnlichem zu schmücken. Heutzutage sind Internetseiten mit dem Hinweis „Under Construction“ oft schon Teil einer Kommunikationsstrategie. Es gibt die Möglichkeit einen Newsletter zu abonieren, der über den Start der neuen Website informiert. Oder, wie beim Fall, der nun am Landgericht Aschaffenburg verhandelt wurde, es wird bereits eine Datei zum Herunterladen angeboten.

In entsprechendem Konflikt ging es darum, das ein Anzeigenmagazin auf seiner Website zwar einen Hinweis auf den baldigen Start dieser, aber auch die aktuelle Printausgabe anbot. Das Gericht folgte der Ansicht, das der Anbieter damit bereits geschäftlich tätig würde und deshalb ein Impressum benötigt. Mehr Informationen zum Fall hier. Bei Baustellen-Websites ohne entsprechendes zusätzliches Angebot gab es vor bald zwei Jahren ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf. In diesem Fall wurde die Impressumspflicht verneint.